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Verlorener Wechsel.
sel hat, stellt sich nach den Umständen verschieden. 1.Der Trassat hat ihm selber die Wechselsumme gezahlt.2. Er hat den Wechsel weiter begeben und von seinemIndossatar, an welchen selber oder an dessen Jndossatarder Trassat gezahlt hat, die Valuta erhalten oder zu for-dern. 3. Der Wechsel ist unter Protest Mangel Zahlunggegangen und an ihn im Regreßwege zurückgekommen.Im ersten Falle darf der D. die Wechselsumme, im zwei-ten die Valuta oder die Forderung der Valuta, im drit-ten den Wechsel und Protest fordern, mit diesen Papierenist er nach Durchstreichung des falschen und der nachfol-genden Indossamente zur Regreßnahme gegen seine Vor-männer legitimirt. H. Benehmen des Verlierers.1. Der Verlierer muß suchen, den Wechsel wieder zu er-halten, damit er vom Trassaten oder Acceptantcn dieWechselsumme oder von einem seiner Vormänner die Re-greßsumme erhalte, statt auf den persönlichen Credit desNehmers des falschen Indossamentes angewiesen zu seyn.Rathsam ist daher: Gesuch an den Trassaten, daß ernicht zahle (auch überdieß an den Trassanten, daß erdem Trassaten contremandire), damit Protest MangelZahlung erhoben werde und der Wechsel im Regreßwegean den Nehmer des falschen Indossamentes gelangen möge.Ein solches Gesuch wird, wenn der Trassat Acceptant ist(ebenso wenn der Wechsel ein eigener Wechsel ist), nurselten, nämlich nur dann fruchten können, wenn der Wech-sel vom Nehmer des falschen Indossamentes präsentirtwird und diesem die Unechtheit sofort bewiesen werdenkann. Die Hoffnung, daß im Regreßwege der Wechselan den Nehmer des falschen Indossamentes gelange, kann einNachindossatar dadurch vereiteln, daß er, wenn Regreßper ssltum statthaft ist, einen Vorindossantcn oder den