§. 290. Recht auö einem und auf einen verlorenen Wechsel. 507
Trassanten belangt. Der Verlierer muß daher von sei-nem Verlust auch die Nachindofsatare benachrichtigen (z. B.durch den Trassaten) und sie ersuchen, daß sie ihm zuLiebe den Regreß nicht mit Überspringung des Nehmersdes falschen Indossamentes nehmen. 2. Der Verlierer-muß ferner suchen zu bewirken, daß der Nehmer des fal-schen Indossamentes von dem Acceptanten oder einem Vor-indossanten oder dem Trassanten nicht Zahlung erhalte,sondern hingehalten werde, damit er bei einem nun er-hobenen Rechtsstreit accessorisch oder principaliter intervc-niren kötme. Zu diesem Zweck muß er von dem Verlustdes Wechsels außer dem Acceptanten auch die Vorindos-santen und den Trassanten benachrichtigen. 3. Nach Par-ticularrechten muß der Acceptant, der des Acceptes ge-ständig oder überwiesen ist, zahlen gegen Caution künf-tiger Vertretung ^). Dann wird häufig, damit die Cau-tion frei werde, ein Amortisationsverfahren eingeleitet,wenn dann ein Inhaber des Wechsels erscheint, so ent-scheiden darüber, ob er oder der Verlierer das Recht ausdem Wechsel hat, die Grundsätze über die Wirkung einesfalschen Indossamentes. Nach jenen Particularrechtcn mußanalogisch der Vormann zur Zahlung der Rcgreßsummcverpflichtet seyn, wenn ein Wechsel und Protest verlorengegangen ist. III. Die Anwendung alles Bemerkten aufden Fall, daß ein Wechsel duplirt oder copirt eristirt, undein Exemplar oder mehrere oder alle abhanden kommen,hat nichts Besonderes.
8) Leipziger W.O. §. 33. — Hamburger W.O. Art. 42.Frankfurter W.O. Art. 45. — Vgl. Treitschke Encyclopä-die. Bd. 2. S. 596-602.