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Die Rechte in Cvncuröfällen.
tend theils für das Recht aus dem Wechselschlußtheils für das Recht aus dem Wechselvertrag, aus demWechsel. 1. Beim Concurs des Wechselgebers kannnatürlich auch die betagte und die bedingte Wechselforde-rung, also auch das Regreßrecht, bevor der Protest daist, angemeldet werden. 2. Im Concurs des Wechselge-bers hat die Wechselforderung gemeinrechtlich kein Vor-zugsrecht vor andern Forderungen Von den Particu-larrechten haben einige eben diesen Rechtssatz ^), anderegeben der Wechselforderung einen verschiedenen Vorzug inverschiedenen Worten, zum Beispiel: 1. die siebente Stellein dem Prioritätsurtheil; 2. den Platz in der sechstenClasse; 3. den Platz in der vierten Classe; 4. die Prä-ferenz vor andern Waarenschulden und Obligationen; 5.das privilLAium personale, nämlich den Vorzug vor an-dern gemeinen Schuldverschreibungen, Lltiro^rspllis oderCurrentschulden; 6. den Vorzug vor den Schulden ohnePfandrecht; 7. den Platz nach der jüngsten und letztenConventionalhypothek; 8. den Platz unter den Privathy-pothekcn; 9. die Präferenz einer Iizpollleoa le^alis3. Der Concurs des Wechselgebcrs hat gemeinrechtlich nicht
3) Vgl. hierüber Treitschke. Bd. 1. S. 176—181. §.22—26. S. 276. 277. §. 2.
4) Treitschke Bd. 1. S. 278. §. 4.
5) Treitschke Bd. 1. S. 282. 283.
6) So haben es folgende Particularrechte. BraunschweigerW.O. Art. 54. Dazu Declaratorien von 1723, 1754, 1756.— Schlesische W.O. Art. XXXV. — Schwedische W.O. Art.III. Z. 7. — Würtemberger W.O. Kap. VII. §. 7. — öster-reichische W.O. Art. 46. — Baierische W.O. XI. §. 4. —Preußisches L.N. Th. 2. Tit. 8. §. 930. Th. 1 . Tit. 11 . §.751. — Cvthencr W.O. Art. 15.