Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 511

die Folge daß das Recht des Wechselnehmers auf denWechselarrest wegfällt, der Wechselarrest verliert durch dasEoncursverfahren nicht seine Bedeutung, der Wechselneh-mer kann jenen und dieses gleichzeitig benutzen«). Soauch manche Partieularrechte, nach andern fällt der Wech-selarrest weg, nach noch andern hat der Wechselnehmerdie Wahl zwischen dem Wechselarrest und dem Concurs-verfahren 4. Ein Recht auf die Deckung steht den:Wechselnehmer nicht zu weil das Recht aus dem Wech-sel unabhängig von allem unterliegenden Verhältniß ist.

8. 292.

Fallissement mehrerer Wechselgcber.

Fallissement mehrerer WechselgeberMari kann

7) A. M. ist Eichhorn Einleitung. 8- 150.

8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 284286. §.5.

9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 287289.

10) Die Frage nach diesem Recht ist am bedeutendsten beimConcurö des Acccptanten und Trassanten. Vgl. über sie Heiseund Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Abh. XIII. S. 343403.Sie wird hier verneint, weil 1. in der Begebung einer Trattekeine Delegation liegt, welche Auffassung ohnehin nicht zur Be-jahung der Frage fuhren würde, auch 2. in derselben keine Ces-sion der Rechte des Trassanten in Betreff der Deckung liegt (vgl.auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 196199. 8. 37.);3. die Deckung dem Wechselnehmer weder ausdrücklich noch still-schweigend verpfändet ist; auch kann der Wechselnehmer 4. nichteine Ceffion der Rechte, welche dem Trassanten in Betreff derDeckung zustehen, verlangen (vgl. auch Archiv für das Handels-recht. Bd.1. No. VIII. S. 113140.). Anders natürlich, wennin diesen Rechten eine Bereicherung des Trassanten liegt, undder Wechselnehmer auf Herausgabe einer solchen ein Recht hat.

1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. 'S. 289291.8. 7. Bd. 2. S. 362379. 8- 15. 16.