512
Die Rechte in Concursfällen.
den Fall annehmen, muß ihn aber nicht für den alleinbedeutenden halten^), daß alle Wechselgeber fallitsind. Es hat kein Bedenken, daß der letzte Jndofsatarin jedem Concurse den vollen Betrag des Wechsels vor-läufig anmelden darf. Im Übrigen sind zwei Meinungen.I. Nach einer Meinung^) hat er das Recht, daß dieDividende nicht nur der ersten Masse, die ihm zahlt, son-dern auch die Dividende der zweiten und dritten und wei-teren Masse, welche er angeht, von dem ganzen Be-trag berechnet werde, daß ihm aber bei der Auszahlungdas, was er bereits aus einer andern Masse erhaltenhat, angerechnet werde. Hiernach kann er voll befrie-digt werden, sogar mehr H erhalten ^). II. Nach der an-dern Meinung b) darf er zwar die Dividende derMasse, welche ihm zuerst zahlt, von dem ganzen Be-
2) Denn wenn z. B. auch nur der Trassant und der ersteIndossant und der Acceptant falliren, so werden alle folgendenFragen bedeutend für den Wechselnehmer, welcher nur an siesich halten kann.
3) von Mariens Grundriß §. 130. Scher er Recht-fälle in Wechselsachen. S. 173—182. (Sieveking) Ma-terialien. §.318. Wender W.N. Bd. 2. S.475—77. PöhlöW.R. Bd. 2. S. 633. 634. Mittermaier 8. 355. No. 9.Diese Meinung ist am ausführlichsten vertheidigt in den Ent-scheidungsgründen eines Urtheils des A. G. zu Dresden , welchebei Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 364—370. mitge-theilt sind.
4) Vgl. Busch Darstellung Bd. 2. S. 120—127.
5) Wem ein solcher Überschuß gebühre, darüber sind dieMeinungen verschieden. Vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 478.479. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 375. 376.
6) Am ausführlichsten erörtert von Treitschke Encyclopä-die. Bd. 1. S. 289. Bd. 2. S. 363. 371—376. Dieser Mei-nung ist auch Daniels W.N. S. 361. 362.