Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 513

trag fordern, die Dividende der zweiten Masse, die erangeht, aber nur von dem Rest, der ihm noch fehlt, unddie der dritten wieder nur von dem Rest, der ihm nachder zweiten Zahlung fehlt, und so fort. Hiernach ist esunmöglich, daß er voll befriedigt wird. Dieß brauchtman als Gegengrund gegen diese Meinung, ohne zu er-örtern, inwiefern in dieser Unmöglichkeit ein Rechtsgrundliegt. III. Diesen beiden Meinungen muß eine dritteMeinung entgegengestellt werden. Es ist nämlich zu-vörderst zu unterscheiden, ob mehrere Mitgcber einesWechsels, oder mehrere Geber verschiedener Wechsel falli-ren. 1. Im erster» Fall, dem Fall des Aval, liegteine Eorrealobligation vor, es besteht eine und dieselbeObligatio mit mehreren Schuldnern, ein und dasselbeWechselversprcchcn mit mehreren Verpflichteten. Mittras-santen unter einander, ebenso Mitindossanten, Mitaccep-tanten, Mitaussteller eines eigenen Wechsels sind wirklicheCorrei. Eine Theilzahlung hebt theilweise die Obligatioauf. Hieraus folgt, daß die Forderung um so viel, alsauf sie aus der Masse eines Correus bereits gezahlt ist,sich mindert, also nur auf den Rest noch ein Recht daist, dieses Recht kann durch den Concurs des Schuldnerssich nicht auf den ursprünglichen Betrag erweitern. DerWechselnehmer braucht dem Correus den Wechsel, dendieser gab, nur theilweise zurückzuliefern, dieß geschieht durchOuitirung auf dem Wechsel. 2. Mehrere Geber ver-schiedener Wechsel, d. h. verschiedener Wechselverspre-chen, sind nicht Correi. Der Trassant und Indossantund Acceptant sind nicht Correi, auch sind es nicht dieIndossanten verschiedener Indossamente unter sich. Denndas Accept und der Begebungsvertrag haben einen ver-schiedenen Inhalt (Wechselsummc, Negreßsumme), die

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. ZZ