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Die Rechte in Concursfällen.
Tratte und die in den Indossamenten liegenden neuenTratten haben zwar denselben Inhalt, dieser allein begrün-det aber die Correalobligation nicht, vielmehr steht derletzter» entschieden der Wille der Interessenten (der Wech-selgeber und Wechselnehmer) entgegen, insbesondere derSatz, daß der einlösende Indossant das Regreßrecht hat.Es ist nun zu unterscheiden, a. Wenn der Wechselneh-mer eine Theilzahlung der Wechselsumme aus derMasse eines insolventen Acceptanten erhalten hat^), sobesteht noch für den Nest, aber auch nur noch für diesenRest das (bedingte) Regreßrecht, denn das volle Rechtist durch das Ausbleiben aller Zahlung bedingt, dieß be-schränkte Recht wird durch den Concurs der Wechselgeberunmöglich erweitert, d. Wenn der Wechselnehmer eineTheilzahlung der Regreßsumme aus der Masse einesVormannes erhalten hat, erst für diesen Fall ist die Fragenach seinem Recht schwierig. Der erwähnten einen ^)und andern 2) Meinung kann eine dritte entgegenge-stellt werden, deren Gründe zu beachten sind, wenngleichihr Resultat unrichtig ist '"). Die Frage kann nur auf
7) Der Umstand, daß der Acccptant insolvent ist, ist alssolcher für das Regreßrecht gleichgültig, dieses wird allein durchden Umstand begründet, daß die Zahlung der Wechsclsumme nurtheilweise erfolgt ist, gleich viel, aus welchem Grunde.
8) Bgl. oben No. I.
9) Vgl. oben No. II.
10) Zwischen den mehreren Regreßpflichtigen, dem Trassan-ten und den Indossanten, hat der Wechselnehmer die Wahl.Wenn er von dem einen derselben Zahlung erhalten hat, so kanner die andern nicht belangen, dieß beruht aber nicht darauf,daß diese aus der Zahlung eine Einrede hätten, etwa die desnun mangelnden Interesse, diese ist hier unstatthaft, sondern