Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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K. 292. Fallissement mehrerer Wcchselgeber. 515

dem Wege sicher beantwortet werden, daß man die Tratteund deren Indossamente als lauter separate Tratten denkt

darauf, daß nun nicht mehr er, sondern der Zahler den Wech-sel, d. h. die Form, auf welcher sämmtliche Summenversprechenberuhen, in Händen hat. Der Wechselbegeber braucht die Re-greßsnmme nur gegen den Wechsel, d. h. nur gegen Auslie-ferung nicht allein des Wechsels, dessen Geber, sondern auchaller Wechsel, deren Nehmer er ist, und aller Wechsel, durchwelche der Wechselnehmer gegen ihn legitimirt ist, zu zahlen.Au der Verpflichtung des Wechselnehmers, dem Vormann auchalle diese Wechsel, welche ihn zur Forderung gegen die Vormän-ner und zur Zahlung an den Nachmann berechtigen, auszulie-fern, kann einerseits der Umstand nichts ändern, daß die andernWechselbegeber, nämlich die Vormänner und Nachmänner diesesVormannes insolvent geworden sind, dieß wird man nicht be-zweifeln, andrerseits aber auch der Umstand nichts ändern, daßdieser Vormann insolvent geworden ist. Denn die vielen Wech-sel sind dem Wechselnehmer nur zur Auswahl gegeben, kei-neswegs aber um sie bei der Insolvenz der Wechselbegeber ne-ben einander brauchen zu dürfen. Es ist dieß die Frage: obder Wechselbegeber verspricht, im Fall seiner Insolvenz zu Gun-sten seines Nachmannes seine Rechte gegen seine Vormänneraufzugeben, und auf dessen Legitimation, welche wieder seineLegitimation, um nicht mehrmals zahlen zu müssen, ist, zu ver-zichten. Ein solches Versprechen anzunehmen, wenn es über-haupt statthaft ist, fehlt es an allen Gründen. Der Concursdes Schuldners verändert aber seine Rechte gegen seine Gläubi-ger nicht. Das Resultat dieser dritten Meinung ist also.Der Wechselnehmer kann, vvm Aval abgesehen, aus der Con-cursmasse nur eines Vormannes percipiren, kann aber außer-dem aus der Concursmasse des Acceptanten und des Mitaccep-tanten percipiren. Diese Ansicht ist, wie bemerkt, in ihrem Re-sultat, und theilwcise in ihren Gründen unrichtig.

11) Die (weitläufige) Durchführung muß einem andern Ortvorbehalten bleiben.

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