Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Prolongation dcr Wechselverpflichtung.

8. 293.

Prolongation der Wechselverpflichtung.

Die Prolongation des Wechsels *). Dcr Wechsel wirdprolongirt, d. h. seine Verfallzeit wird hinausgeschoben.Die Prolongation ist entweder eine nothwendige, als Folgenamentlich von Moratorien oder Prorogationcn vonMessens, oder eine beredete, freiwillige. Von der letz-teren handelt das Folgende. I. Der Zweck kann berede-termaßen ein doppelter seyn. 1. Die Verjährung sollnoch nicht anfangen zu laufen, also die Wechselkraft län-ger dauern; ein Vortheil des Wechselgläubigcrs. Er kanndie Einklagung länger anstehen lassen, muß es aber nicht.2. Die Zahlung soll gestundet werden; ein Vortheil desAcceptanten. Die Stundung hat auch immer die Folge,daß die Verjährung später zu laufen beginnt, denn dieKlage ist vorher nicht imts ^). Diese Folge kann durch

^) H- Lecker Oiss. cle literis camdlalibus euruincsueprolongstions. Loslocli. 1758. (bei Leeeks tkesuurus. I.No. 25. S. 582 593). Die Schrift handelt nur 8- 21 25.von der Prolongation, und ist nur wegen dcr Frage: ob dieeinen Wechsel prolongirenden Erben sich auf das beneLciumiirventsril berufen können? (8. 25. S. 592. 593.) nachzuse-hen. Wender W.R. Bd. 2. 8-431.432. S. 242251.-Pöhls W.N. Bd. 2. §. 304. S. 444446. DanielsW.R. S. 144146. Treitschke Encyclopädie. Wd. 2.S. 270276.

1) Liocii exercitutio juris camOislis triäecimu <le re-ocrssuis moraloriis. OoninZue. 1781. Wender W.N. Bd.2. §. 433. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 32. 33.

2) Pöhls W.R. Bd. 2. S. 444. 445.

3) Der Grund von Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.271. für die gegentheilige Ansicht ist mir unverständlich. Denndie Folgerung aus der Voraussetzung, daß die Prolongation