8. 293. Prolongation der Wechselverpflichtung. 519
Beredung abgewandt werden, es ist dann die Verjährungs-zeit konventionell verkürzt worvcn. — Die Prolongationbegründet also die Replik der noch laufenden Verjährung,so wie die Einrede der verfrüheten Klage, bei einem unddemselben Wechsel entweder vie eine, oder andere, oderbeide. 3. Im Zweifel ist die Prolongation als eine Stun-dung anzusehen, denn ein üi68 soll im Zweifel dem Schuld-ner zu Gute kommen Dieß ist unbedenklich, wenn dieProlongation auf Antrag des Acccptantcn geschah, aberauch dann anzunehmen, wenn sie vorn Wechselgläubigerbeantragt ward Aus der Stundung folgt aber auchdie verlängerte Wechselkraft, daher ist im Zweifel die Pro-longation ein Vortheil nicht allein des Acceptanten, son-dern auch des Wechselglänbigers. 1k. Beweis. DieProlongation ist, gleichviel, ob der Zweck Stundung,oder verlängerte Wechselkraft, oder beides ist, immer zwei-seitig, beide Interessenten müssen einwilligen ^). Sie
eine Stundung sei, kann nicht durch den Grund widerlegt wer-den, daß die Stundung aus der Prolongation nicht immer folge.
4) I-. 17. v. clo U. I. (50. 17.). I-. 41. §. 1. v. «1o V.0. (45. 1.). I-. 70. O. äe solutlouiMw (40. 3.).
5) Für den letzter» Fall ist Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 270., wenn ich die Worte „die Prolongation ist bloßvom Schuldner bewirkt," recht verstehe, anderer Ansicht. Alleinder Grund, daß der Wechselinhaber nur die Absicht, den Lausder Verjährung zu vertagen, gehabt haben könne, ist ungenü-gend, da sich fragt, welche Absicht man als die beider Theilezunächst annehmen soll. Es konnte der Acceptant auch zu sei-nen Gunsten prolongirt, also gestundet haben wollen, der Zwei-fel ist also nicht gehoben durch den Umstand, daß der Wechsel-inhaber den Antrag machte.
6) Die Unterscheidung bei Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 270. 271., ob die Prolongation „bloß vom Schuldnerbewirkt ist, oder vom Gläubiger geschieht", soll wohl hei-