Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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520 Prolongation der Wechsclverpflichtnng.

muß, um im Wechselproceß Wirkung zu haben, liquivseyn. Daher muß sie schriftlich geschehen. Sie geschiehtentweder auf dem Wechsel selbst, oder auf einer Copicdesselben, oder in einer besonderen Urkunde mit genauerBeschreibung des Wechsels. Am sichersten geschieht sieauf dem Wechsel selbst und mit Unterschrift beider, desAcceptanten und des Wechselgläubigers. Doch kann dieHandschrift des Einen durch andere Umstände, welche einAnerkenntniß des vom Andern Geschriebenen enthalten,ersetzt werden. So genügt namentlich die Unterschrift run-des Acceptanten, verbunden mit dem Umstand, daß derWechselgläubiger den Wechsel hernach an sich genommenhat, der Wechselinhaber muß dann den ganzen Inhaltdes Wechsels, auch insoweit er ihn verpflichtet, gelten las-sen ^). III. Berechnung. Ist der nunmehrige Verfall-tag nicht präcise bestimmt, sondern durch eine zugelegteFrist, so hat diese im Zweifel vom Verfalltag, bei mehr-maliger Prolongation vom letzten Verfalltag an zu lau-fen, gleichviel, ob die Prolongation datirt, oder nicht da-tirt ist, und ob sie vor dem Verfalltag oder nach dem-selben geschah Eine Prolongation ohne Zeitbcstim-

ßen: ob sie vom Schuldner zugestanden, also auf Antrag desGläubigers geschehen, oder vom Gläubiger zugestanden, alsoauf Antrag des Schuldners geschehen ist.

7) So ist zu verstehen Daniels W.N. S. 145.

8) Für diesen Fall ist bei datirter Prolongation anderer An-sicht Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 272. 273.: es laufedie Zeit vom Datum der Prolongation, sobald nur ihr Endter-min den Verfalltag überschreite.

9) Für diesen Fall ist bei datirter Prolongation anderer An-sicht Pöhlö W.R. Bd. 2. S. 445: laufe die Zeit vomDatum der Prolongation.

10) So auch Preußisches L.N. K. 1231 1235.