Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 293. Prolongation der Wechselverpftichtung. 521

mung nur durch das Wort „prolongirt" ist als eine kurzeStundung, die der Wechselinhaber durch Mahnung been-vigen kann, aufrecht zu erhalten "). IV. Regreß. Wenn(ungeachtet der Prolongation) der Protest rechtzeitig erho-ben ist, so begründet dieser das Regreßrecht, die Prolon-gation steht demselben nicht anders entgegen, als wennsie auf dem Wechsel und in solcher Art verzeichnet ist,daß auch gegen den Vormann aus derselben dem Accep-tanten ein Einwand zusteht. Denn der Wechselnehmer-muß dem Vormann die ihm eingehändigten Papiere un-versehrt zurücklicfern. Wenn (wegen der Prolongation)die Protesterhebung verspätet ist, so fehlt der für das Re-greßrecht erforderliche rechtzeitige Protest. Der Regreß ausdem verspäteten Protest besteht aber gegen denjenigen Vor-mann, welcher in die Prolongation gewilligt hat. Wil-ligen alle Vormänner ein, so ist das Verhältniß dasselbe,als wenn gleich anfangs der neue Verfalltag angesetztwäre, und dann ist es, um den liquiden Beweis der Zu-stimmung beisammen zu haben, rathsam und nicht unge-wöhnlich, daß der Wechselinhaber zur Stellvertretung desalten Wechsels einen neuen gleichlautenden, nur mit ver-ändertem Verfalltag, von den Vormännern resp. ausstel-len und indossiren läßt.

11) Vgl. Pöhls W.N. Bd.2. S. 446. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 2. S. 273.