Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 294. Zerstörung der Form. 525

Der Wechsel, welcher durchstrichen ist, ist nicht mehr da.DaS Durchstreichen kann auf den verschiedenartigsten Grün-den beruhen H, auf einem Rechtsgeschäft, z. B. Zahlung,Erlaß, und auf keinem, z. B. auf Dolus . Welcher Grunddem Durchstreichen des Wechsels unterliegt, ist für dasNichtrecht aus dem Wechsel eben so gleichgültig, wie derGrund des Wechselversprechens für das Recht aus demWechsel. Ein gewöhnlicher Fall ist: der Acceptant, wel-cher zahlte, durchstreicht sein Accept; der Indossant, wel-cher den Wechsel, richtiger seinen Wechsel, d. i. sein In-dossament, einlösete, durchstreicht sein Indossament unvdie nachfolgenden Indossamente, damit er gegen den Ac-ceptanten und gegen seine Vormänner legitimirt sei ;ein Avalist, dem seine Verpflichtung erlassen ist, durch-streicht seine Namcnsschrift. II. Zerstört ist die Form fürdas Recht aus allen Wechselversprechen, wenn das Pa-pier die ganz allgemeine Bemerkung, daß gezahlt sei,enthält. Davon ist eine Quitung zu unterscheiden, welchesich nur auf das eine oder andere Wechseloersprcchen be-zieht. III. Zerstört wird die Bedeutung der Formzwischen dem Geber und Nehmer dadurch, daß das Ha-ben derselben bei Dem Letzter» aufhört. Jeder Wechselge-ber hat das Recht, daß gegen seine Zahlung die Trattemit allen Indossamenten ihm ausgeliefert werde. Wenndem Trassaten oder Aceeptanten die Wechfelpapiere aus-geliefert sind, so sind der Trassant und die Indossantendem Regreß deshalb nicht ausgesetzt, weil kein Wechsel-nehmer sie hat, ob die Wechselsumme gezahlt ist oder nicht,

1) Vgl. den mecklenburger Entwurf. S. 173. 174.

2) Von den vorausgehenden Indossamenten, welche die Le-gitimation begründen, darf keines durchstrichen werden.