Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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520 Befreiung des Wechselschuldners.

ist hierfür gleichgültig. Wenn die Wechselsumme gezahltist, so fehlt es überdieß an der Bedingung des Regresses.Wenn ein Vormann (Trassant oder Indossant) von essnem mittelbaren Nachmann den Wechsel durch Zahlungder Regreßsumme einlöset, so sind die Zwischenmännervom Regreß schon deshalb frei, weil keiner ihrer Nach-männer die Wechselpapiere hat, sie sind aber auch durchdie Zahlung ohne Einlösung frei ^). IV. Das sicherndsteVerfahren des Wechsclgebers ist, daß er sich gegen dieZahlung den Wechsel ausliefern, zuvor aber die Zahlungauf demselben vom Empfänger quitiren läßt, und dannhinterher seine Namensschrift aus dem Wechsel durchstreicht.

§. 295.

Zahlung.

Die Zahlung von Seiten des Trassaten, des Ac-ccptanten, des Trassanten, eines Indossanten, kann gel-tend gemacht werden vom Zahler oder einem Andern undgegen den Empfänger oder einen Andern. Da der Tras-sat gar nicht verpflichtet ist, so bleibt die Frage nur so:In wie fern steht dem Acceptanten, dem Trassanten, demIndossanten, die Einrede der Zahlung zu? Jeder dieserWechselgeber kann diese Einreve in der Art vorbringen,daß die Wechselsumme oder die Regreßsumme, daß sievon ihm oder einem seiner Vormänner oder Nachmänner,daß sie an den Kläger oder einen von dessen Vormän-nern oder Nachmänncrn, gezahlt sei. Die Frage kannnatürlich nur aus der Form des Wechselpapieres beant-wortet werden, also nicht unter Voraussetzungen, welchesich aus dem Wechselpapier gar nicht ergeben. Es sind

1) Vgl. unten Z. 295.