Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 295. Zahlung.

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zuvörderst zwei Fälle zu unterscheiden. Erster Fall.Die Zahlung erhellet aus dem Wechselpapier nicht. I. DieFrage beantwortet sich thcilweise aus dem Satz, daß denWechselverpflichteten eine Zahlung, gleich viel wer sie ge-macht habe, nicht befreien kann, welche an einen nichtlegitimirten Empfänger gemacht ist. Legitimirt ist derletzte Jndofsatar, und nicht, so lange er den Wechsel hat,ein Indossant; legitimirt ist ein Indossant, welcher denWechsel hat, nicht anders, als wenn sein Indossamentund die nachfolgenden Indossamente durchstrichen sind, mit-hin er nunmehr der letzte Wechselnehmer ist. Demnachist die Zahlung, welche an einen Vormann des legitimir-ten (letzten) Jndossatars, oder an einen (durchstrichenen)Nachmann des legitimirten Wechselnehmers geleistet ist,an eine nicht legitimirte Person geleistet. Daß der Vor-mann, bevor er indossirte, und der Nachmann, bevordas ihm gegebene Indossament durchstrichen worden, derlegitimirte Wechselnehmer war, ist irrelevant, weil es sichnach dem Recht aus der Wechselurkunde, wie sie nun-mehr vorliegt, fragt, und danach die Statthaftigkeit derEinrede der Zahlung zu bestimmen ist. Hieraus folgt.Die Einrede, daß die Wechselsumme oder die Regreß-summe einem Vormann oder einem Nachmann desKlägers gezahlt sei, ist unstatthaft. Es ist gleichgültig,wer die Zahlung geleistet hat, und wer der Beklagte ist,ob der Acceptant, der Trassant, ein Indossant. II. DieEinrede, daß die Wechselsumme oder Regreßsumme demKläger gezahlt sei (also die Einrede der Zahlung gegen-über dem Empfänger) ist statthaft und unstatthaft. Esist zu unterscheiden. 1. Der Acceptant hat gegen dieForderung der Wechselsumme die Einrede, daß die Wechscl-summe dem Kläger bereits gezahlt sei, gleichviel von wem