Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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528 Befreiung des Wechselschuldners.

sie gezahlt seyn mag; und auch die Einrede, daß die Nc-greßsumme dem Kläger gezahlt sei, gleich viel von wel-chem Vormann desselben sie gezahlt seyn mag, denn nun-mehr fehlt es dem Kläger an der Legitimation aus dein(getilgten) Bcgebungsvertrag 2. Der Vormann(Trassant, Indossant) hat gegen die Forderung der Re-greßsumme die Einrede, daß die Regreß summe demKläger gezahlt sei von ihm, dem Beklagten, oder vonseinem (des Beklagten) Vormann, denn jeder Vormannzahlt im Auftrage (kraft der in den Indossamenten lie-genden Rücktratten) jedes Nachmannes, damit eben seineNachmänner (die Zwischenmänner) libcrirt werden, nichtaber die Einrede, daß die Regreßsumme dem Kläger ge-zahlt sei von seinem (des Beklagten ) Nach mann, dennder Nachmann zahlt, damit er (als Indossant) und zu-gleich seine Nachmänner, nicht aber damit seine Vormän-ner liberirt werden. Jeder Vormann des Zahlers bleibtmithin verpflichtet und ist dem Kläger verpflichtet, weildieser, so lange er der letzte Jndossatar ist, die allein le-gitimirte Person und sein Recht gegen diesen Vormanndurch die ihm gemachte Zahlung nicht getilgt ist ^). Der

1) Der Grund, welcher nahe liegt, daß der Wechselnehmernicht doppelt, nämlich nicht die Wechselsumme und die Regreß-summe erhalten dürfe, geht nicht tief genug ein. Man könnteversucht seyn, für den letzter» Grund eine Analogie des Cre-ditauftrages hereinzuziehen (vgl. oben Bd. l. §. 108. Text zuNote 14. Z. 109. III. 3.), allein die Verhältnisse sind wesent-lich verschieden.

2) Der Kläger erhält nun allerdings die Regreßsumme dop-pelt. Allein dieser Umstand begründet keine Einrede für denVormann (B.) des Zahlers (C.). Da aber der Kläger (D.)verpflichtet war, gegen die Zahlung des C. diesem alle Wechsel-papiere auszuliefern, und mithin seine Rechte aus denselben nicht