§. 296. Cvmpensation. Erlaß.
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Vor mann hat gegen die Forderung der Negreßsummedie Einrede, daß die Wechsel summe dem Kläger gezahltsei^), gleich viel von wem sie gezahlt seyn mag. Dennfür den Kläger fehlt nunmehr die Bedingung des Regres-ses, nämlich die Nichtzahlung der Wechselsumme. Zwei-ter Fall: Die Zahlung erhellet aus dem Wechselpapier.Durch diesen Umstand wird die statthafte Einrede der Zah-lung liquid, nicht aber die unstatthafte statthaft, mithinist auch bei der auf dem Wechsel verzeichneten Zahlungzu untersuchen, ob sie, so weit sie erhellet, nach dem Er-örterten eine Einrede für diesen Beklagten gegen diesenKläger begründet oder nicht. Wenn weiter nichts, als daßgezahlt ist, aus dem Wechsel erhellet, so ist die Form fürdas Recht aus allen Wechselversprechen zerstört.
8. 296.
Compensation. Erlaß.
Cvmpensation Die Einrede der Compcnsa-tion ist auch dann statthaft, wenn aus einem Wechsel ge-klagt wird. Jeder Wechselschuldner hat gegen seinen Wech-
zu verfolgen, damit der C. seine Rechte aus denselben verfolgenkönne, so ist der Kläger dem C. dahin verpflichtet, daß er die-sem die von B. erhaltene Regreßsumme herausgebe. Es istmöglich, daß zwischen C. und D. verabredet worden ist, der D.solle die Wechselpapiere nicht an den C. herausgeben, sonderndie Regreßklage anö seinem, des D., Recht gegen B. verfolgen,und das Empfangene sodann an den C. herausgeben, vielleichtfürchtete der C. eine Compensationseinrede des B.
3) Es wird hier vorausgesetzt, daß der Protest nicht wahr-heitswidrig, mithin daö Regreßrecht an sich begründet ist, daßalso erst, nachdem dieser bereits erhoben war, die Zahlung derWcchselsummc geschah.
1) Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd.2. S.397. 398. 757.
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