530 Befreiung dcS Wechsclschnldners.
selgläubiger das Recht, eine Forderung, die er gegen die-sen hat, in Aufrechnung zu bringen. Wenn ein Wechsel-geber (Acceptant, Trassant, Indossant) mit einem Wech-selnehmer compensirt hat, so gilt von der Einrede dergeschehenen Compensation dasselbe, was von der Einrededer Zahlung gilt ^). Erlaßt). Ein Wechselnehmerkann durch Vertrag einem Wechselgeber die Zahlung derWechselsumme oder der Regreßsumme erlassen. Der Er-laß ist entweder (gänzlicher) Erlaß oder (theilweiser) Nach-laß. Was von dem Erlaß gilt, gilt für den erlassenenTheil von dem Nachlaß. Der Erlaß befreiet den Wech-selgcber von seiner Verpflichtung gegen den Wechselneh-mer, mit welchem er den Vertrag geschlossen. Auf dieVerpflichtung anderer Wechselgeber und Wechselnehmer istder Erlaß ohne Wirkung. Wenn zu dem Erlaß die Ver-nichtung des Wechsels, z. B. Durchstreichen des Acceptes,des Indossamentes, hinzukommt, so bestimmen sich dieRechtsverhältnisse hiernach und nicht nach den beschränktenWirkungen des Erlasses.
§. 297.
Einreden aus dem unterliegenden Verhältniß.
Das unterliegende Verhältniß ist zwar ohne Einflußauf das Recht aus dem Wechsel, das Recht ist unabhän-gig von demselben vorhanden. Es kaun aber von Ein-fluß seyn auf die Ausübung des Rechtes, wenn einesolche Person es ausübt, welche aus dem unterliegendenVerhältniß verpflichtet ist. Durch das unterliegende Ver-
2) Vgl. oben 8- 205.
3) Wender W.R, Bd. 2. 8- 436 . Treitschke Encyclo-pädie. Dd. 2. S. 388-393. 397-399. stellenweise.