§. 297. Einrede aus dem unterliegenden Verhältniß. 531
hältniß kann für den Beklagten gegen den Kläger be-gründet seyn entweder das Recht der Rückforderung odereine Gegenforderung, und jenes wie diese kann defensiv,in der Form der Einrede geltend gemacht werden. 1. Ein-rede aus dem Recht der Rückforderung kraft desunterliegenden Verhältnisses. Der Wechselnehmer, welchereine ihm ohne Vermittelung eines Wechsels gemachte Zah-lung dem Wechselgeber würde restituiren müssen Z, mußeine solche diesem auch dann restituiren, wenn sie ihm durchVermittelung eines Wechselversprechens gemacht wordenist, und es kann der Wechselgebcr, wenn aus dem Wech-selversprechen belangt, dieses Recht auf Restitution immerim Wege der Einrede geltend machen Diese wird freilichselten im Wechsclproceß, wegen Jlliquidität, geltend zu ma-chen seyn. II. Einrede der Gegenforderung ausdem unterliegenden Verhältniß. Nur in dieser Art, alsoals eine Eompensationseinrede gegen die Ausübung desRechts aus einem Wechsel ist die vielfach besprochene ex-ueptio non numoratso poouniuö, valutao denkbar
1) Z. B. die Zahlung einer Spielschuld. Über Wechsel auseiner Spielschuld: kliceius sxsrcitaUo V. ssclio V. ile cam-dio super pecuuia lusu äepsrüita ckalo. Treitschke Ency-clopädie. Bd. 2. S. 462—465.
2) Oolo lacit, czui pelit cpiocl reclüiturus est.
3) Die Literatur über die sxceptio von nunieralss pecuniaebei Wechseln ist sehr reich. Man kann derselben entbehren, daes sich bei der Frage über ihre Statthastigkeit allein um dieAnwendung einiger Principien handelt. Die ausführlichste Schriftist Wender über die Zulässigkeit der Einrede des nicht bezahl-ten Wechsclbetrages. Gießen 1821. Vgl. auch Wender W.N.Bd. 2. 8. 461. Eichhorn Privatrecht. Z. 151. TreitschkeEncyclopädie. Wd. 2. S. 393—396. 518—520.
4) Der Reichöschluß von 1671. tz. 5., der die Einrede aus-
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