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Befreiung des Wechsclschuldncrs.
Unter der pocuimi, Valuta, kann verstanden werden dieDeckung und auch die Valuta; es ist nun aber das Wcch-selversprechen von dem unterliegenden Verhältniß der De-ckung und der Valuta unabhängig. Danach ergiebt sich,da die Einrede von dem Acceptantcn, Trassanten, Indos-santen, vorgeschützt werden kann, Folgendes. 1. DerAceeptant hat die Einrede nichts. Nicht als Einrededer (vorn Trassanten, oder Dritten, für dessen Rechnunggezogen ist) nicht erhaltenen Deckung. Denn der Acecp-tant haftet unabhängig von der Deckung aus seinem Wech-sclvcrsprechen ^). Nicht als Einrede der nicht gezahltenValuta. Denn der Aceeptant haftet unabhängig von demUmstand, ob dem Trassanten sein Wechselnehmer (Remit-tent)^), oder dem Indossanten der Jndossatar, oder wersonst die Valuta schulden mag, die Valuta gezahlt hat.Der Grund kann so gestellt werden: die Einrede wäreeine Einrede cko .jura tortii, d. h. aus dem Verhält-niß Dritter. 2. Ein Vormann (Trassant, Indossant)hat die Einrede gegen einen mittelbaren Nachmann(Jndossatar) nicht. Nicht als Einrede, daß er, der Vor-mann, von seinem unmittelbaren Nachmann die Valuta
schließt, ist nicht pnblicirt worden. Dieß gegen Pvhls W.R.Bd. 2. S. 078. Note 4.
5) So auch ganz allgemein leipziger W.O. von 1682. §. 13.,vgl. aber leipziger H.G.O. von 1082. Art. 11. — Frankfur-ter W.O. von 1006. §. 15. und 1739. und 1844. Art. 33.
0) Vgl. u. 5. 0!. «1e novaiioniOus (8. 42.) und oben Bd.1. §. 131. No. 4.
7) Anders Hamburger Additionalartikel von 1729. Art. 2.,wonach der Aceeptant auf den Umstand, daß der Remittcnt demTrassanten die Valuta nicht bezahlt hat, sich berufen kann ge-gen den Nemittenten, nicht aber gegen einen Jndossatar.