Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 297. Einreden aus dem unterliegenden Verhältniß. 533

nicht erhalten habe. Denn der Wcchselgeber hastet unab-hängig von der Valuta aus dem Begebungsvertrag. Manstellt den Grund oft so: dem Nachmann stehen Einredenaus der Person eines Vormannes nicht entgegen, aber ein-treffend, denn die Einrede ist auch gegen den unmittelba-ren Nachmann unstatthaft. Ferner nicht als Einrede,daß der klagende Nachmann seinem unmittelbaren Vor-mann die Valuta nicht bezahlt habe. Denn der Wtch-selgebcr haftet aus dem Wechsclversprechen, dem Bege-bungsvertrag, unabhängig von jeglichem Valutenvcrhält-niß. Man kann den Grund so stellen: die Einredeist eine Einrede <lo juro tortii, d. h. aus dem Verhält-niß Dritter, wenn man nur nicht meint, dem unmit-telbaren Vormann. stehe die Einrede der nicht gezahltenValuta zu. 3. Ein Vormann hat gegen einen un-mittelbaren Nachmann die Einrede, daß dieser ihmdie schuldige Valuta nicht bezahlt habe, nicht. Der Tras-sant hat sie nicht gegen den ersten Nehmer der Tratte,der Indossant hat sie nicht gegen seinen Jndoffatar. Denndas Wechsclversprechen ist unabhängig von dem unterlie-genden Valutenverhältniß, es ist ein Summenvcrsprechenohne Gegenversprechen. Unrichtig ist daher die Meinung:die Einrede der ungezählten Valuta sei gegen den unmit-telbaren Nachmann die Einrede des nicht erfüllten Vertra-ges, daher eine negative Litiscontestation, welche durchden Beweis der gezahlten Valuta elidirt werden müsse,und zwar durch einen liquivcn Beweis, um die Regreß-klage im Wechselproceß zu haben. Diese Meinung über-sieht, daß aus dem Wcchselvertragc nur die Negreßsumme,dagegen die Valuta aus dem Wcchselschluß geschuldet wird,daß sie im Widerstreit mit allen Wechselordnungen ist,welche die Regreßklagc aus dem Wechsel und Protest ge-