534 Befreiung deö Wechselschuldners.
beu und wenn auch eine Valntaerwähnung, doch nichteine Valutaquitung der Tratte wie dem Indossament we-sentlich erklären, daß die vorhandene Valutaquitung erstnach Ablauf von dreißig Tagen beweisend seyn, mithinvorher die Regreßklage illiquid seyn würde, daß der Wech-sclgeber durch eine vorher eingelegte Verwahrung gegen dieBeweiskraft der Quitung die Regreßklage, da es ihr nunam vollständigen urkundlichen Beweise fehlt, gänzlich aus-schließen könnte, daß, wenn die Valuta in einem gegebe-nen Darlehn besteht, dessen Rückzahlung durch das Ge-ben der Tratte, des Indossaments, bezweckt wird, die Va-lutaquitnng erst nach Ablauf von zwei Jahren, und beivorher eingelegter Verwahrung gar nicht beweisend seyn,es also der Regreßklage am urkundlichen Beweise fehlen,sie also wegfallen würde, daß somit der Wcchselgeber dieRegreßklage willkürlich ausschließen kann. Der bedeu-tendste Umstand, welcher bei dieser Meinung und de-ren Widerlegung immer übersehen wird, ist der, daß derWechselschließer, also nur zufällig der Wechsel-nehmer, die Valuta schuldet. 4. Das Resultatalles Vorstehenden ist. Der Umstand der fehlenden De-ckung wie der fehlenden Valutaberichtigung giebt keine Ein-rede zur Entkräftung eines Wechselversprechens. Insofer nist die Einrede des nicht bezahlten Wechselwerthes durch-aus unstatthaft. 5. Es kann aber ein Wcchselgebergegen seinen Wechselnehmer diese Einrede als eine Com-pensation sein rede geltend machen. Die Voraussetzun-gen der Compensation muß natürlich der Wcchselgebernachweisen. Dazu gehört, daß der Wcchselwerth in Geldbesteht, gleichzeitig zahlbar ist, und daß die Forderungdesselben diesem Wechselgebcr gegen diesen Wechselneh-mer zusteht. Der letztere Umstand, welcher übrigens fast