Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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K. 298. Betrug, Irrthum, Zwang. 535

nie aus dem Wechsel erhellt, bewirkt, daß diese Com-pensationseinrede, wenn sie im Übrigen statthaft ist, fastnur einem Vormann gegen seinen unmittelbaren Nach-mann zusteht. Denn selten kommt es vor, daß ein Vor-mann die Valuta von einem mittelbaren Nachmann ^),so wie daß der Acceptant die Deckung von einem Neh-mer seines Acceptes ^) zu fordern hat. Aber auch gegeneinen unmittelbaren Nachmann steht dem Vormann dieEinrede nicht ohne den Beweis zu, daß er die Valutavon diesem Nachmann zu fordern habe. Denn demWechselgeber schuldet die Valuta oft ein nicht auf demWechsel erscheinender Dritter, welcher den Wechsel (dieTratte, das Indossament) für seine Rechnung geschlossenhat, und ihn entweder gar nicht selber genommen hat,sondern auf den Namen eines Andern hat stellen lassen,oder ihn in Blanco genommen und dann weiter begebenhat, wo dann die Tratte oder das Indossament auf denNamen seines Wechselnehmers oder eines späteren Wech-selnehmers ausgefüllt ist. Man kann es einem Wechsel(einer Tratte, einem Indossament) nie mit Sicherheit an-sehen, ob er nicht schon in Blanco durch mehrere Händegegangen ist.

§. 298.

Betrug, Irrthum, Zwang.

Die Einrede des Betruges ist durch die Natur desWechselversprechcns, als eines Summenversprechens, aus-geschlossen H, vorausgesetzt daß sie von dem uuterliegeu-

8) Doch kommt dieß vor. So namentlich bei Wechseln, diein Verkaufscommission gegeben sind.

9) Doch kommt dieß vor. Und nicht nur bei Tratten aueigene Ordre. Vgl. oben §. 195. No. 1.

1) Danach sind alle Grunde und Unterscheidungen, die man