Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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536 Befreiung des Wechselschuldners.

den Verhältniß hergenommen ist, wie dieses regelmäßigder Fall ist. Daher kann sie dann von keinem Wechsel-geber und gegen keinen Wechselnehmer entgegengesetzt wer-den. Ebenso ist es unter derselben Voraussetzung mitder Einrede des Irrthumes und der durch Drohung(vis so metus) erzeugten Furcht, des s. g. Zwang es 2).Der Betrug, Irrthum, s. g. Zwang kann aber eine For-derung eines Wechselgebers gegen einen Wechselnehmer,und somit eine Compensationseinrede begründen. Die Ein-rede des Betruges, Irrthumes, Zwanges, ist aber dannstatthaft, wenn der Wechselvertrag durch Betrug oderZwang direct hervorgebracht ist, oder wenn über dieIdentität der Person des Wechselnehmers geirrt ist

§. 299.

Contremandiren.

Eontremandiren Die Contreordre ist ein Mittel,eine Compensationseinrede gegen den Wechselnehmer als

sonst vorbrachte, zu verwerfen. Vgl. z. B. Will end er §äe exe. (loli in camdiis cesseute in Lsseclis ides. j. c.?ai-8. I. S. 719741.

2) Wenn durch physische Gewalt (eigentlichen Zwang) dieAusstellung oder das Geben des Wechsels (z. B. durch Führender Hand) bewirkt wird, so fehlt es am Willen, also gänzlicham Wechselversprechen, da dieses wie jeder Vertrag auf Wil-len beruht.

3) In diesem Fall fehlt am Willen, mit diesem Wech-selnehmer zu contrahiren, also am Consens, mithin ist ein Wech-selvertrag gar nicht geschloffen. Interessant ist der Fall, derim vorsichtigen Banquier. Bd. 2. in den angehängten ParereSNo. X6V1I. S. 242245. mitgetheilt wird.

1) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Abh. XIIl.Z. 2429. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 293-»305.