Z. 299. Contrcmandiren.
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Regredientcn möglich zu machen. I. Der Trassant nimmtven dem Trassaten gegebenen Zahlungsauftrag zurück.Dieß ist vor dem Accept des Trassaten statthast, es seider Auftrag nur gegeben, oder auch übernommen wor-den. Als Contreordre gilt das Fallissement des Trassan-ten 2). Nach dem Accept ist es ohne Rechtswirkung.Denn der Trassat ist nun als Acceptant dem Wechselneh-mer verpflichtet, und diese Verpflichtung ist unabhängigvon dem Willen des Trassanten. Die Contreordre istunstatthaft. Dieß ist zunächst so zu verstehen. 1. DerAcceptant hat aus der Contreordre keine Einrede gegenden Wechselnehmer. Die Verpflichtung aus dem Acceptist unabhängig von dem Willen des Trassanten. Wennder Wechselnehmer aus dem Wechsel ersichtlich nur einMandatar zum Jncasso des Trassanten ist, kann der Ac-ceptant ohne Furcht, daß die Wechselklage bevorstehe, dieZahlung weigern, weil ein solcher Wechselinhaber kein ei-genes Recht aus dem Accept hat. 2. Der Acceptant,welcher ausgeklagt hat zahlen müssen, hat den vollstän-digen Deckungsanspruch gegen den Trassanten. Dießwürde anders seyn, wenn in dem Geben des Accepteseine Mandatswidrigkeit läge. Dieß ist aber nicht derFall. Das Accept ist zwar nicht im Auftrag, aber auchnicht gegen den Auftrag, es ist eine den Trassaten gegenden Trassanten berechtigende Verpflichtung neben demAuftrag. Der Trassat ist nämlich zu der Voraussetzungberechtigt, daß das Accept dem Willen des Trassantennicht zuwider sei, weil es dem Interesse desselben nichtwiderstreitet. Das Interesse des Trassanten an dem Ae-
2) Heise und Cropp a. a. O. S. 398. Trcitschkea. m O. Bd. t. S. 56. 57. §. 5.