538 Befreiung des Wechselschuldners.
cept oder Nichtacccpt darf der Trassat lediglich nach denvurch den Wechsel begründeten Rechtsverhältnissen bemes-sen, und darf dafür die dem Begebungsvertrage unterlie-genden Verhältnisse unbeachtet lassen. Er darf daher dasAccept geben ungeachtet der Möglichkeit, daß die Zahlungcontremandirt werde. Denn diese Contrcordre würde zurNichtzahlung der Wechselsumme, und demzufolge zumProtest und Regreß gegen den Trassanten führen. Esist aber nicht abzusehen, welches Interesse, wenn mannur die Rechte aus dem Wechsel berücksichtigt, der Tras-sant haben könne, lieber gegen den retour kommendenunbezahlten Wechsel den Wechselnehmer mit der Regreß-summe zu decken, als gegen den bezahlten Wechsel denTrassaten zu decken. Nur das unterliegende Verhältnißkann dieses Interesse rechtfertigen. Allein dieses darf ebennicht hereingezogen werden zur Beurtheilung der wechsel -rechtlichen Verhältnisse. Am wenigsten bei einem Ordre-wechsel, da der Wechselnehmer die Möglichkeit, es gegenihn geltend zu machen, durch weitere Begebung des Wech-sels vereiteln oder von Zufälligkeiten abhängig ma-chen kann. 3. Der Acceptant ist nicht verpflichtet, wegender erhaltenen Contrcordre die Honorirung seines Acccpteszu weigern, damit es möglicherweise zum Regreß komme,obgleich der Trassant bei diesem, wie die Contrcordrezeigt, intcressirt ist. II. Ein Indossant nimmt den in demIndossament, denn dieses ist eine neue Tratte, enthalte-nen Zahlungsauftrag zurück Z. Es gilt hier das über
3) Er i'ndossirt „ohne Gewähr".
4) Er wird beim Regreß übersprungen.
5) Vgl. Hamburger W.O. Art. 35. und von 1602. Art. 11.Treitschkc a. a. O. Bd. 1. S. 300—303. §. 5.