Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
539
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§. 300. Personenidentität und Confusio. 539

das Contremandiren des Trassanten Bemerkte, mit vonselbst klarer Änderung. III. Gar nicht hieher gehört dieFrage, ob und wann der Trassant gegen einen Wechsel-nehmer, der Indossant gegen einen Jndossatar, wie manwohl sagt, contremandiren dürfe. Der letztere Ausdruckist unpassend, weil der Wechselnehmer nicht Mandatar-ist. Ist er es nach dem dem Begebungsvertrag unterlie-genden Verhältniß, so gehört die Frage nicht ins Wech-selrecht. Ebensowenig gehört hieher die Frage, ob derAcceptant sein Accept, wie man wohl sagt, widerrufen dürfe.

8. 300.

Personenidentität und Confusio.

Die Identität kann von vorn herein bestehen zwischendem Trassanten und Trassaten, oder dem Trassantenund Wechselnehmer. In beiden Fällen ist die Tratte,weil an eigne Adresse oder an eigene Ordre, ein eigenerWechsel ^). Eine später eintretende Identität entsteht mei-stens dadurch, daß die Tratte an einen bereits vorhande-nen Wechselinteressenten indossirt wird , also an 1. denTrassaten, oder 2. den Acceptanten, oder 3. den Tras-santen, oder 4. einen Indossanten. Also 1. der Tras-sat ist auch Jndossatar. Dann hat er die Rechte desJndossatars, wenn er die Verbindlichkeiten (richtiger Be-dingungen) desselben erfüllte ^). Mithin hat er den Wech-sel sich zu präsentiern zum Accept, und, will er als Tras-sat nicht acceptiren, zu protestiren und zu notisiciren, fcr-

1) Vgl. oben 8. 275. 270.

2) Bend er W.R. Bd. 2. 8- 438. Treitschke Encyclo-pädie. Bd. 1. S. 498500. 758. 824. 825. Daniels.R. S. 372.

3) Vgl. Archiv f. d. Handelsrecht. Bd. 1. No. XIX.