540 Befreiung des Wechselschuldners.
ner sich zu präsentsten zur Zahlung, und, will er alsTrassat nicht zahlen, an sich selbst, zn protestircn und zunotificiren, um nun Regreß Mangel Zahlung nehmen zudürfen, die erwähnten Bedingungen, so weit sie nicht ge-meinrechtliche sind, als particularrechtliche vorausgesetzt.2. Der Acceptant ist auch Jndossatar. Diese Iden-tität des Wechselschuldners und Wechselgläubigers machtvor Verfall den Wechsel nicht durch Confusio, wie esscheinen könnte, bezahlt. Denn die Confusio wird hier-durch den Willen des Acceptanten und seines Indossantenabgewandt, welcher Wille eben in dem Indossament sichausspricht, daß der Wechsel nicht als bezahlt gelte. DerAcceptant kann am Verfalltag den Wechsel als bezahltbehandeln und die Deckung fordern, oder selber bei sichselbst einen Protest Mangel Zahlung erheben lassen undRegreß nehmen. Es hat aber jeder Indossant aus seinemRecht gegen ihn als Acceptanten die Einrede der Com-pensation ^). Der Trassant hat gemeinrechtlich ^) einesolche Compensationseinrede nicht, wohl aber eine andere,nämlich daß der Acceptant, weil er den übernommenenZahlungsauftrag nicht ausgeführt, und nur darauf dieZahlung der Regreßsumme beruhe, diese Summe sofortwieder erstatten müsse. 3. Der Trassant ist auch Jn-dossatar. Dann ist er berechtigt und verpflichtet (richtiger:berechtigt und ebenso bedingt berechtigt), wie jeder andereJndossatar. Seiner Wechselklage gegen den Acceptantenwird selten eine statthafte und liquide Compensationseinrede
4) Über alles so eben unter 2. Bemerkte ist zu vgl. §. 208.No. II.
5) Anders nach den wenigen Particularrechten, welche demTrassanten eine Wcchselklage gegen den Acceptanten geben.