Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 300. Pcrsoneuidentität und Confusio. 541

entgegenstehen. Gegen seine Regreßklagc hat jeder In-dossant eine statthafte und liquide Compensationseinrcde,gegründet auf den ihn: gegen den Trassanten zustehendenRegreß Wo aber kein springender Regreß statthaftist, da hat nur der erste Trattennehmcr gegen ihn dieEinrede. Es ist also, va der Indossant nicht verpflichtetist, die Compensationscinrede vorzuschützen, durchweg un-richtig der Satz, daß, wenn der Trassant Jndossatarwerde, sein Indossant und dessen Vorwärmer liberirt,d. h. gegen jeden Wechselinhaber liberirt werden. 4. EinIndossant ist auch späterer Jndossatar. Dieß hat wei-ter keine Wirkung, als daß seine Vorwärmer, welche auchzugleich seine Nachmänner sind, sich durch eine Compen-sationseinrede von ihm liberircn können.

Es bleiben noch folgende Fälle übrig. 5. DerTrassat ist auch Indossant. Der Acceptant ist auch In-dossant. Der Trassant ist auch Indossant. Ein Indos-sant wird wiederum Indossant. Diese Fälle treten da-durch ein, daß der in den Fällen 1. 2. 3. 4. erwähnteJndossatar die Tratte weiter indossirt. Der Trassat, Ac-ceptarrt, Trassant, tritt dadurch in die Verbindlichkeiteneines Indossanten, der Indossant tritt abermals in solcheein. Es kann endlich 0. der Trassant und Trassat(Acceptant) rechtlich identisch werden durch Erbgang. Die-ser Umstand ist ohne Einfluß auf die Rechte der Jndos-satare gegen die Indossanten, und auf das Recht derWechselnehmer gegen den Trassanten und Acccptanten.

6) Gegen die Statthaftigkcit dieser Einrede tritt das Be-denken hervor, daß dem belangten Indossanten nicht eher dasRecht aus dem Wechsel zusteht, als bis er den Wechsel hat.Es erledigt sich dadurch, daß der Kläger verpflichtet ist, ge-gen die Zahlung den Wechsel einzuliefern.