Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
542
Einzelbild herunterladen
 

542

Befreiung des Wechselschuldncrs.

Wenn der Acceptant die Zahlung der Wcchselsumme wei-gert, so bedarf es, um von ihm, als Trassanten, dieRegreßsumme fordern zu können, eines bei ihm, als Tras-saten, levirten Protestes. Der Satz: durch jene Identi-tät werde die Tratte zu einem eigenen Wechsel^), istzu verwerfen; jedenfalls trifft einen so entstandenen ei-genen Wechsel das Verbot eigener Wechsel nicht ^). Diegegenseitigen Rechte zwischen dem Trassanten und Trassa-ten (Acceptanten) fallen weg.

§. 30t.

Tod des Wechselschuldners.

Tod des Wechselschulvners *). Die Erben des Wech-selschuldners haften in gleicher Maaße, wie dieser nach dermateriellen und processualischen Wechselstrenge, gemein-rechtlich und particularrcchtlich, doch abgesehen von derPersonalhast. Was die Personalhaft betrifft, so unterlie-gen derselben nach einer Classe von Particularrcchten auchdie Erben, nach einer andern Classe nicht die ErbenEs ist dieß natürlich zu verstehen von den Erben, alssolchen, denn daß der Erbe aus seinem Wechselverspre-chen uneingeschränkt haftet, versteht sich von selbst. Einsolches liegt in der Prolongation nicht ^). Ob gcmcin-

7) Wender W.N. Bd. 2. Z. 438. No. 4. S. 269.

8) I.. 85. §. 1. O. Oo k. I. (50. 17).

Daniels W.N. S. 141 143. Wender W.R. Bd.1. S. 270 273. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 301 307.Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 403411.

1) So auch frankfurter provisorische Proceßordnung von 1820.Art. 103.

2) Anders weimarsche W.O. §. 186.