550 Befreiung des Wechselschuldncrs.
nur durch Hereinziehen des unterliegenden Verhältnissesmöglich ist, die Verjährung des Rechts aus dem Wechselsoll also das Summenv besprechen in ein Schuld-ocrsprechen verwandeln. Diese Verwandlung machtdie Jndossatarc nicht zu Ecssionarcn, obgleich sie, weilsie nicht aus einem Summenvcrsprechen, sondern aus ei-ner Schuld klagen^), alle Einreden treffen, l». Nachandern Wechselordnungen gilt der Wechsel, als sei er b e-zahlt^), wonach sich die Wirkung der Verjährung aufdas unterliegende Verhältniß von selbst bestimmt, o. Nachnoch andern Wechselordnungen haftet der Wechselschuldner,soweit er mit dem Schaden des Wechselinhabers berei-chert ist cl. Gemeinrechtlich ist weder die Bereicherungbestimmend, noch ist der Wechsel als bezahlt, d. h. durchErfüllung getilgt, noch als Schuldschein, noch auch alsgar nicht gegeben zu behandeln. Gemeinrechtlich bestimmtsich die Wirkung der Verjährung eines Wechselvcrspre-chens auf das diesem Wechselversprechcn unterliegendeVerhältniß eben nach diesem unterliegenden Verhältniß,also nach dem Wechselschluß Die Wirkung läßt sich,
ordnungen eine kurze Verjährung, z. B. vorn Verfalltag 5 Jahre.Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46., von 1844. Art. 46.
18) Vgl. auch oben Bd. 1. Z. 131. Text zu Note t. 2. 5.
10) Wiirtemberger W.O. Kap. IV. §. 36. bei Tratten.
Braunschweiger W.O. Art. 45. ganz allgemein.
Leipziger W.O. §. 32. bei Tratten.
Offenbachcr W.O. §. 46. bei nicht protestirten Tratten.
Altenburger W.O. Kap. V. §. 0. bei Tratten.
Jcversche W.O. §.21. bei nicht protestirten Tratten.
Bremer W.O. von 1712. Art. 55. ) bei nicht protc-
Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46.) stirtcn Tratten.
20) Deffaucr W.O. 8- 55. 83.
21) Z. B. Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger einen