K. 303. Verjährung.
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weil dieses Verhältniß der mannigfaltigsten Art seyn kann,nicht ohne Weitläuftigkeit bestimmen, und daher schweigendie meisten Wechselordnungen von derselben^). Wasdie Wirkung der Verjährung eines Wechselversprechensauf ein anderes Wechselversprechen betrifft, so ist die Frageeine allgemeinere, nämlich die: welche Wechsel ein Wech-selgläubiger seinem Wechselschuldner unversehrt einzuliefernhat
Wechsel giebt (Accept, Tratte, Indossament, eigenen Wechsel),so ist zu unterscheiden, ob es geschah an Zahlungsstatt, oderZahlungshalber. Im erstern Fall ist die Schuld durch den Wech-selvcrtrag getilgt, also die Verjährung deS Rechts aus dem Wech-sel aus sie ohne Einfluß. Im letzter» Fall ist die Schuld unge-tilgt, nur das Recht auS dem Wechsel ist weggefallen, dieß istder einzige und kein geringer Nachtheil der Verjährung.
22) So namentlich die Note 15 angeführten Wechselord-nungen.
23) Daß das Accept verjährt ist, nicht aber auch der Re-greß, kann nicht leicht vorkommen, weil eS selten ist, daß dasAccept in kürzerer Zeit verjährt als der Regreß.