Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 304. Die processual. Wcchselsirenge u. die Wechselhaft. 555

tcndmachung der Rechte aus einem Wechsel, sie begreiftmithin auch die Wechselhaft, welche man oft recht eigent-lich die Wechselstrenge nennt. Der Wechsel hat seine Be-deutung weit mehr durch die materielle Wechselstrcnge alsdurch die processualische, an manchen Orten fehlt daherdie letztere, d. h. fehlt ein den Wechseln eigenthümlichesVerfahren, indem ein solches für Handelssachen, welchenDie Wcchselsachen beigezählt werden, besteht. Die Wech-selhaft, d. h. der Personalarrest des Wechselverpflichtetenist entweder Vollstreckungömittel nach gesprochenem Urtheiloder schon vorher Sichcrungsmaaßrcgel. Zu jenem Zweckwie zu diesem tritt sie in den Particularrechten unter ver-schiedenen Voraussetzungen ein, am strengsten ist offenbardas Verfahren, wenn sie nichts weiter voraussetzt ^ alsAnerkennung des Wechsels, wo dann die Vertheidigungaus dem Gefängniß heraus geführt wird. Die übrigeWechselstrenge ist ebenfalls in den Particularrechten sehrverschieden in verschiedenen Beziehungen, z. B. in Betreffder Fristen, der zulässigen Einreden ^), Beweismittel, Cau-tionen, Präjudize, Widerklagen, Rechtsmittel. Bei diesergroßen Verschiedenheit ist es kaum lohnend, die Particu-larrechte nach der processualischen Wechselstrcnge zu clas-sificiren Die folgende Darstellung ist daher ohne Clas-sification auf Angabe dessen, was in den verschiedenen

1) Dieß kommt hie und da nur gegen Fremde, oder Osfi-cierc, oder Jnden vor.

2) D. h. hier nur solcher Einreden, welche dem Proceß an-gehören.

3) Drei Classen macht Vcnder W.N. Dd. 2. Z. 447. S.315319. und eben so Mittcrmaier. Anst. 6. §.353. Sieunterscheiden aber nur nach der Wechselhaft und auch so nichtausreichend.