556
Der Wechselprotest
Particularrechten sich findet, und auf die Grundzüge be-schränkt. Die proccffualische Wechselstrcnge kann nichtdurch Vertrag begründet werden, mithin auch nicht durchdie Clauscl „aller Orten wo zu treffen", sie muß gesetz-lich oder durch Gewohnheitsrecht begründet seyn; denn esgiebt keinen Conventionalproccß vor dem Richter DerWechselproccß unterscheidet sich vom ordentlichen Proceß,vom Exccutivproceß und vom Arrestproccß.
§. 305.
Die Wechselklage.
Was den Gerichtsstand betrifft, so sind die ordent-lichen Gerichte kompetent, wenn nicht ein eigenes Wech-selgericht oder Handelsgericht besteht. Die Clausel „allerOrten wo zu finden" enthält eine prorossatio jurisclictio-nis. Die Klage, um das Recht aus einem Wcchselver-sprechen zu verfolgen, kann schriftlich eingereicht oder münd-lich angebracht werden. Die Klage setzt voraus die Vor-legung derjenigen Wechsel und sonstigen Urkunden, durchwelche und aus welchen die Verpflichtung des Beklagtenund das Recht des Klägers vollständig begründet ist underhellt. Die Urkunden sind im Original oder in Abschriftoder in Original und Abschrift vorzulegen. Diese Ur-kunden sind nach Umständen die Tratte, die Tratte mitdem Accept, der eigene Wechsel, Indossamente, Proteste,Courszettel, Rctourrechnungcn, verschiedene Atteste, Du-plikate, Copien. Das ganze Klagfundament muß urkund-lich liquid seyn.
4) Vgl. Wender W.R. Bd. 2. §. 448-r.
1) Vgl. Wender W.O. Vd. 2. §. 452—454. S. 353-300.