Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 300. Weiteres Verfahren.

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8. 306.

Weiteres Verfahren.

Prüfung der Klage, ob rechtsbegründet. Wenn dießder Fall, dann ein Zahlungsbefehl mit Anberaumungeines Termines, oder ohne jenen nur erst diese. DieLadung einmal, auch zweimal, sogar dreimal. Der Ter-min in kurzer Frist, z. B. an demselben Tage, binnen6, längstens 48 Stunden, doch kommt auch vor in 3,in 8, in 14 Tagen. Im Fall des Ungehorsams, daßder Beklagte nicht erscheint, wird seine Handschrift alsanerkannt angenommen, und er mit Einreden ausgeschlos-sen, und die Vollstreckung des Zahlungsbefehls auf denersten oder wiederholten Antrag erkannt. In dem Ter-min, wenn beide Theile erschienen sind, Vorlegung derUrkunden im Original. Der Beklagte hat über dieihn verpflichtende Namensschrift, nicht über den Inhaltdes Wechsels sich zu erklären, ob er sie anerkenne oderabläugne Nur seine Namcnsschrift, also nur seinWechselversprechen hat er anzuerkennen, nicht auch andere,daher der Indossant nur sein Indossament, nicht auchdie Tratte. Ein Dreifaches ist nun möglich. 1. Ab-läugnen des Beklagten. Der Kläger hat dann das Rechtdie Ausschwörung des Diffessionseides zu verlangen, undhat im Wechselproceß entweder nur dieses Recht, oderauch das Recht, den Beweis der Echtheit der Namens-schrift zu versuchen und nach mißlungenem Beweis dieAusschwörung des Diffessionseides zu verlangen. 2. An-

1) Man muß aber unterscheiden, ob der Wechsel fehlerfreiist oder nicht. Vgl. hierüber den mecklenburger Entwurf. Art.140148. und S. 194196.

2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1 . S. 453.