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§. 307. Einreden.
crkennung der Namensschn'ft ohne Einreden. Dann Zah-lung oder Wechselhaft, ^ut 8oIve »ut msno. Oder 3.Anerkennung der Namensschrift mit Einreden. Unstatt-hafte Einreden werden verworfen, statthafte aber illiquideaus dem Wechselprotest heraus zum separaten Verfahrenverwiesen ^), entweder unter Deposttion oder Eaution,oder ohne alle Sicherstellung ^). Statthafte und liquideEinreden veranlassen ein weiteres Verfahren im Wechsel-protest.
8. 307.
Einreden.
I. Statthafte Einreden. Welche peremtorischenEinreden dem Recht aus einem Wechselversprechen entge-genstehen, ist nicht eine Proceßfrage und bereits erörtert.Was die dilatorischen betrifft, so sind entweder alle un-statthaft, oder es sind einige für unstatthaft erklärt, z. B.jeder Cautionsantrag, die Einrede des verdächtigen Rich-ters, oder einige für ausschließlich statthaft erklärt, z. B.nur diejenigen „welche wesentliche Punkte des Processesbetreffen", oder „welche die Competenz des Gerichts oderwesentliche Mängel des Processes zum Gegenstand haben."II. Liquide Einreden. Die Liquidität bestimmt sich durchdie Zeit des Beweises und die Beweismittel. Die Zeit.Der Beweis muß vorliegen entweder in demselben Termin(„sofort," "in oontinenti", „ohne allen Verzug", „ohneeinige Frist", „auf der Stelle",) oder in einem neuennahen Termin („binnen 24 Stunden"). Die Beweis-mittel sind 1. öffentliche Urkunden. 2. Privaturkunden,
3) Parömie: Geld vor Recht nach.
4) Vgl. hierüber den mecklenburger Entwurf. S. 198—201.zu Art. 156.