Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 308. Weiteres Verfahren. 559

deren Anerkennung oder Diffcssion vom Kläger verlangtwerden darf. Auf das dann zu edirende Handelsbuchdes Klägers, nicht aber auf das eigene darf der Beklagtesich berufen. Evitionsgesuche sind aber nach manchen Par-ticularrechten unstatthaft. 3. Zeugen sind entweder unzu-lässig oder zulässig. 4. Eidesdelation ist entweder zuläs-sig oder unzulässig. 5. Augenschein, Geständniß, undNechtsberufung ist immer zulässig.

8. 308.

Weiteres Verfahren.

Auf statthafte und liquide Einreden erfolgt Einlas-sung und Replik des Klägers. Zur Einlassung ge-hört die Anerkennung oder eidliche Diffcssion der recognos-cibcln Urkunden. Statthafte Repliken sind im Wechsel-proceß entweder nur dann zulässig, wenn sie liquid sind,sofort oder in einem neuen Termin, der nicht weit hin-ausgeschoben werden darf, oder selbst dann, wenn sieilliquid sind. Auf liquide Einreden sind keine andere D u-pliken, als sofort liquide zulässig. Das Erkenntnißist in demselben Termin, in welchem die Verhandlungengeschlossen sind, oder bald darauf (möglichst bald") zufällen und zu publiciren. Durch Rechtsmittel wirddie Vollstreckung des Zahlungsbefehles nicht aufgehalten,sie haben keinen Suspensiveffect H. Die Partei, welcheein Rechtsmittel einlegt, hat zuweilen kein Recht auf Si-cherstellung wegen der Vollstreckbarkeit des spätern abän-dernden Urtheiles. Die Vollstreckung des Zahlungs-befehles, dem der Beklagte nicht genügt hat, geschieht

1) So auch der J.R.A. von 1654. Z. 107. Dieser ver-stellt das Recht auf Sicherstellung zum richterlichen Ermessen.