Die Aufgabe.
Das Handelsrecht stellt die dem Handel angehö-renden Rechtsinstitute dar. Es bestimmt theils die Rechts-verhältnisse der Privatpersonen zu einander, Privathan-delsrccht, theils die Rechtsverhältnisse zwischen der Staats-gewalt und den Unterthanen, öffentliches Handels-recht, theils die Rechtsverhältnisse mehrerer Staaten zueinander, Handels Volk er recht. — Das vorliegendeWerk wird das Handelsrecht nicht in seinem ganzen Um-fang darstellen. Die mögliche Aufgabe verfolgt es in fol-gender Beschränkung. Es wird das Handelsrecht nur alsPrivatrecht ^ darstellen, nnd dieses nur als deutsches Rechtund dieses wiederum nur als gemeines Recht. Die Auf-gabe ist demnach Darstellung des gemeinen deutschenPrivathandelsrechts. Um diese Ausgabe zu er-füllen, muß aber das particuläre deutsche unddas außerdeutsche Handelsrecht, und zwar beides vor-zugsweise soweit als es ein allgemeines Handelsrechtbildet, mitbeachtet, und die eigentliche Handelswissen-schaft fortwährend in die Darstellung verwebt werden.Wegen der Wechselwirkung dieser verschiedenen Rechte auf
1) Unter dem Handelsrecht ist fortan immer nurPrivatrecht verstanden.
Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. ^