Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Aufgabe.

Das Handelsrecht stellt die dem Handel angehö-renden Rechtsinstitute dar. Es bestimmt theils die Rechts-verhältnisse der Privatpersonen zu einander, Privathan-delsrccht, theils die Rechtsverhältnisse zwischen der Staats-gewalt und den Unterthanen, öffentliches Handels-recht, theils die Rechtsverhältnisse mehrerer Staaten zueinander, Handels Volk er recht. Das vorliegendeWerk wird das Handelsrecht nicht in seinem ganzen Um-fang darstellen. Die mögliche Aufgabe verfolgt es in fol-gender Beschränkung. Es wird das Handelsrecht nur alsPrivatrecht ^ darstellen, nnd dieses nur als deutsches Rechtund dieses wiederum nur als gemeines Recht. Die Auf-gabe ist demnach Darstellung des gemeinen deutschenPrivathandelsrechts. Um diese Ausgabe zu er-füllen, muß aber das particuläre deutsche unddas außerdeutsche Handelsrecht, und zwar beides vor-zugsweise soweit als es ein allgemeines Handelsrechtbildet, mitbeachtet, und die eigentliche Handelswissen-schaft fortwährend in die Darstellung verwebt werden.Wegen der Wechselwirkung dieser verschiedenen Rechte auf

1) Unter dem Handelsrecht ist fortan immer nurPrivatrecht verstanden.

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. ^