Einleitung«
8. i.
Die Handclswissenschaft.
Der Handel, der eigentliche und uneigentliche, ver-mittelt ohne Verarbeitung zwischen demProducenten und dem Consumenten. Der ei-gentliche Handel ist ein Gewerbe, welches diese Ver-mittelung durch Kaufgeschäste und Tauschgeschäfte bewirkt.Diesem Handel, dem eigentlichen Handelsgewerbe, gehörendie Begriffe Kaufmann, Waare, eigentliches Handelsge-schäft an. Der un eigentliche Handel besteht ausRechtsgeschäften, welche theils durch den eigentlichen Han-del hervorgerufen und ihm behülflich und förderlich, theilsunabhängig von ihm jene Vermittelung bewirken, er be-steht aus den uneigentlichen Handelsgeschäften, und isttheilweisc ein Gewerbe, theilweise kein Gewerbe. DenHandel in dem einen wie andern Sinn' kann man nach
1) Das Wort Handel hat noch andere Bedeutungen. Esbezeichnet den Waarenumsajz und auch den übrigen Handelsver-kehr, demnach auch den gesanunten Handelsverkehr. Vgl. untenK. 12. Nr. V. Es bezeichnet ferner Rechtsgeschäft überhaupt,und auch einzelne Rechtsgeschäfte, nicht bloß Kauf, sondern Rechts-geschäfte sehr verschiedener Art; man denke an: guter Handel,Kaushandel, Tauschhandel, Handel nach Probe, Handel aus Be-sicht, — Liefernngshandcl, Pferdehandel, — Prämienhandel,Aetienhandel, Windhandel, Wechselhandel.
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