Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

tz. 1. Die Handclswissenschaft.

5

das Handelsrecht ein. Es faßt den Handel von derjuristischen Seite auf, d. h. insofern er Rechtsverhältnisseerzeugt, und stellt daher die dein Handel angehörendenRechtsinstitute dar. Andere Theile, welche man unter ei-genen Namen ausgesondert und dargestellt hat, sind 2.Die Waarenkunde'. 3. Die Maaßkunde, und

Waarcnkunde und Technologie, der Handelsgeschichte, Handels-geographie und Statistik, des Seewesens, der Staatswirthschastund Finanzwissenschaft, des Handelsrechts n. s. w. Herausgege-ben im Verein mit l)r, Bender u. s. w. u. s. w. Drei Bände.Leipzig 1837-1839. Im Übrigen findet sich eine ausgesuchteLiteratur der Handclswissenschaft im weitern Sinn bei KaufmannPropädeutik zur Kameralistik und Politik. Bonn 1833. §. 298.,und bei Baumstark Cameralistische Encyclopädie. Heidelberg und Leipzig 1835. S. 447. 629., und die vollständigste, doch aufdie letzten hundert Jahre und aus Deutschland beschränkt, in fol-gendem durch das Materienregister besonders brauchbaren Werk:Bibliothek der Haudlnngswisscnschast, oder Verzeichnis;der vom Jahre 1759 bis zu Ansang des Jahres 1845 in Deutsch-land erschienenen Bücher' über alle Theile der Handlnngsknndeund deren Hülsswisscnschaften, des Bnchhaltcns, der Korrespondenz,des Geldwesens, Rechnens, Handlungs- und Wcchselrechts. Zu-erst herausgegeben von EuSlin. Zweite Auflage von W. En-gelmann. Mit einem Matcrienregister. Leipzig 1846. Am be-deutendsten ist, auch für die ältere und die anßerdcntsche Litera-tur, der Katalog der Commerz-Bibliothek in Hamburg.Hamburg 1841. in groß 4. Er ist durch den Hamburger Brandsehr selten geworden. Erste Fortsetzung. 1844. Zweite Fort-setzung. 1847. Dritte Fortsetzung. 1859.

3) Wenn man sagt:die Waarenkunde bestehe ans einer Ver-bindung von Lehren der Naturgeschichte, Physik, Chemie, Land-wirthschaftslchre, und Technologie", so sind dabei nicht nur dieje-nigen Waaren übersehen worden, deren Beurtheilung (nach Güteund Brauchbarkeit) Kenntniß der Firmen oder des Staatscreditöund juristische Kenntnisse verlangt: die Creditpapicre, sondern auch