Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
10
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dem Handel dienenden Einrichtungen und Anstalten zubeschreiben, es spricht sich in der Ausführung der Gedankeaus, daß man die Art und Weise der Betreibung desHandels, mit einem Wort das Getriebe des Handelsdarstellen wolle. Hierin und nur hierin sollte man dennauch die Aufgabe der Darstellung setzen, daher aber auchdie Contorkunde, wenigstens die erwähnten drei Zweigederselben der Handclswifscnschaft zuzählen. So aufgefaßtbefriedigt die Handelswissenschaft zugleich ein Bedürfniß desHandelsrechts, da sie die eigentliche Unterlage desselben bildet.Sie liefert dem Handelsrecht den Stoff zu der rechtlichenBeurtheilung, das Thatsächliche, den Thatbestand'.Aber damit sie diesen Zweck erreiche, und weil das That-sächliche selbst thcilweise schon juristischer Natur ist, sodarf der Darsteller des juristischen Blickes und Urtheilesnicht entbehren, und daher sind thcilweise ihre Beobach-tungen und Mittheilungen ungenügend, und ihre Urtheileunrichtig, denn sie giebt, von Nichtjuristcn dargestellt, nurdas, was diesen bedeutend erscheint, und daher nicht allesdas, was für den Juristen wirklich Bedeutung hat, undgiebt dasjenige davon, was juristisch ist, in dem Licht,oder vielmehr Dunkel einer unjuristischen Anschauung.Daher kann und muß die Handelswissenschaft von deinJuristen ergänzt und berichtigt werden. Die Handels-wissenschaft läßt sich im Allgemeinen, nämlich ohne an-dere, als nur ausnahmsweise Berücksichtigung von Sub-ject, Gegenstand, Ort darstellen, wegen des vielen Ge-meinsamen, was die Art und Weise der Betreibung desHandels in allen diesen Beziehungen hat^. 2. Die

*) Meine Einleitung in das deutsche Privatrccht. 185,1. tz. 82.

1) Die bedeutendsten deutschen Werke sind von Lndovici,zuerst 1756; May, zuerst 1768; Jung, zuerst 1785 ; Beck-

Einlcituiig.