6. 7.
Die Rcchtsqnellen. Gesetzliches und gcwohnheitliches Handelsrecht.Die Entstchungsgründe, die Quellen, des Handels-
das Fabrik- nnd Handwerksgewerbe, nnd den (von der Reichs-commerzbank nnd den Comptoiren derselben handelnden) Artikeln5,85-—ggl der Verordnung über die Reichs-Creditanstalten, welchedrei Gesetze den cilften Band des ans 15 Bänden bestehendenrussischen Reichscodex (8svvo<> sakönmv), dessen zweite Ausgabevom Jahr 1842 allein in legalem Gebrauch ist, bildet, in fol-gendem Werk enthalten.
Das Handelsgesetzbuch des russischen Reiches (Ausgabe von1842) nebst den Verordnungen über das Fabrikgewerbe undüber die Reichs-Commerzbank mit den Ergänzungen und Nach-trägen bis zum 31. December 1847. Ans dem Russischenübersetzt von F. v. Schultz. Riga und Leipzig 1851.Inhalt des Handelsgesetzbuches. Buch 1. Recht zum Handel.Buch 2. Wechselordnung. Jnstitor. Handelsgesellschaft. Buch 3.Scerecht. Schiff. Rheder. Schiffer. Schiffsvolk. Befrachtung.Schutz (Convoi u. s. w.). Bodmerei. Haverei. Seeassecuranz.Buch 4. Handelsgerichte nnd Handelsproceß. Concurs. Buch 5.Consnlatc. Börsen. Petersburger Stadtambaren (d. i. Nieder-lagen). Wrake (Prüfen und Svrtircn). Innungen. Handels-bücher. Makler nnd Notare. Dispacheure. Maaße nnd Ge-wichte. Märkte. — Warum schreibt der Übersetzer ans dem Ti-tel: Handelsgesetzbuch nnd im Werke selber stets Handelsordnnng?
Einleitung.
England hat kein Handelsgesetzbuch, auch weniggeschriebenes Recht. Das wissenschaftliche Recht und diePraxis sind die Hauptquelle, und dabei hat schon einerichterliche Entscheidung die größte, aber nicht unumstöß-liche Auctorität. Das amerikanische Recht beruht mei-stcntheils ebenfalls auf der Wissenschaft und den richterli-chen Entscheidungen.