tz. 7. Rechtsquellen. Gesetzliches u. gewohnheitliches Handelsr. 33
rechts sind die unmittelbare Rechtsüberzeugung des Han-delsstaudes (des Volkes, d. h. dieser Volksabtheilung)oder der Juristen, die Gesetzgebung und die Wissenschaft.Diesen Rechtsquellen entspricht das Gewohnheitsrecht, dasgesetzliche (promulgirte) Recht, das wissenschaftliche Recht.Die Rechtsquellen sind natürlich dieselben für particuläreswie für gemeines Recht. 1. Das gesetzliche deutsche Han-delsrecht ist meistentheils particuläres, fast gar nicht ge-meines deutsches Recht. Denn in den Rcichsgesetzen findder handelsrechtlichen Bestimmungen sehr wenige enthal-ten. 2. Das gewohnheitliche deutsche Handelsrecht isttheils ein particuläres, theils ein gemeines deutsches Recht,es ist schwer zu sagen, ob mehr dieses oder jenes. DasGewohnheitsrecht H als Handelsrecht gedacht, das ge-wohnheitliche Handelsrecht, ist weit mehr ein Volksrccht,eine Handelsüsance, beruht nämlich weit mehr aufeiner Rechtsüberzeugung des Handelsstandes, als daß esein Juristenrecht I oder ein Recht der gerichtlichenPraxis wäre. Das letztere allein ist ein Gewöhnungs-recht, nämlich aus der Gewohnheit entstanden. Die H a n-dclsüsancen" sind nicht nur eine sehr ergiebige Quelle
1) G. F. Pncbta, das Gewohnheitsrecht. Zwei Theile.Erlangen 1828. 1837. F. C. v. Savigny , System des heu-tigen römischen Rechts. Bd. 1. Berlin 1840. Meine Einlei-tung in d. d. Pr. R. tz. 51—54.
2) Also ein Volksrecht durch Vertretung. Die Juristen sinddie natürlichen Vertreter der Nation in rechtlichen Dingen.
3) Busch über Handlnngsnsanccn in Busch und EbelingHandlnngSbibliothek Bd. I. S. 241—271. 660—681. MotiveS. 295. zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Kö-nigreich Württemberg. Stuttgard 1840. Die oft für Händels-üsancen angeführte Schrift von Nant/el Anistm-p) <Ie jure ex
. usu vulg-0 von der llsnnee. kostoeliii 1744. nimmt aus das
Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. g