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Einleitung.
des Privathandclsrrchts, sondern auch die ursprüngliche,,und daher Grundlage der Handelsgesetze", welche invielen Sätzen nur aufgezeichnete Üsancen sind. Die Vor-aussetzungen, unter welchen eine Handelsüsance ausder Gewohnheit, dem usuellen Verfahren, dem Börsenge-brauch, erkannt wird, sie entsteht nicht erst aus demselben,sind im gemeinen deutschen Handelsrecht nicht eigenthüm-licher Art si Daher mnß 1. dem constant wiederhol-ten Verfahren die Überzeugung, daß es rechtlich nothwen-dig sei, und nicht z. B. eine bloße Artigkeit ° unterliegen.Daher ist 2. die Möglichkeit einer Handelsüsanee, inso-fern sie den: gesetzlichen Recht widerstreiten würde, mitder Unterscheidung, zu beurtheilen, ob das letztere nur dis-pysitiver, vermittelnder,, Natur ist, wo sie immer möglichist, und also derogirt oder absoluter, gebietender, Naturist, n>o sie dann nicht möglich ist, wenn ein solches ge-setzliches Recht nur gesetzlich abändcrlich ist. Daher istaber apch> 3. die s. g. Usualinterpretation wirklich zweifel-hafter Gesetze gültig ü Auch die Nothwendigkeit und
Handelsrecht gar nicht besondere Rücksicht. Vgl. auch RechtssälleTh. 3. Heft 2. M. V.
*) Eine Anzahl von Hamburger Üsancen, den Getraidehandelbetreffend, sind, um die Gesetzgebung anzuregen, zusammengestelltvon So et beer über Hamburgs Handel. Erste Fortsetzung.Hamburg 1842. S. 169—172.
4) Particularrechte verlangen Anerkennung der einzelnen Üsancedurch ein Gesetz, welches sich ans sie beruft, z. B. osterr. allg.bürgert. Gesetzbuch tz. 10. Fischer österr. Handelsrecht tz. 5.
5) Treitschke Encyclopädie der Wcchselrechte Bd. II. S. 516—518.
6) Jacobscn handelsrechtliche Abhandlungen S. 120—138.vgl. mit dem Archiv, sür das Handelsrecht II. S. 177—198.
7) Pöhls Wechsclrecht Th. II. S. 407.