Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 7. Rechtsquellen. Gesetzliches ü'. gMvhnheitliches Handelsr. 3^

die Art der Nachweisung einer Handelsüsance unter-liegt den allgemeinen Regeln von dem s. g. Beweise ei-nes Gewohnheitsrechts, d. h: von dem Verfahren, wieeine Parthei dem Richter die Mittel der Erkenntniß desGewohnheitsrechts zu verschaffen hat. Daher bedarf es1. der Nachweisung, wie selbst der Berufung, nicht, wenndie Existenz der Handelsüsance dem Richter bereits be-kannt ist, in welchem Fall er nicht darf sie unbeachtetlassen». Daher ist es 2. nicht unerläßlich nothwendig,dem Richter einzelne Fälle der Übung der behauptetenÜsance nachzuweisen, damit sie die Grundlage des richter-lichen Schlusses auf die Existenz eines Rechtssatzes wer-den, sondern es kann dieser dargethan werden auch durchdie schlechtweg ° auf die Existenz der Handelsüsance ge-richtete Aussage von glaubwürdigen Personen, welche demKreise derer, unter welchen die Üsance bestehen soll, an-gehören oder auch nur nahe stehen. Denn von einanderverschiedene Classen unter den Volksgliedern bilden, umnur einige zu nennen, die Kaufleute, die Makler, die Fuhr-leute, die Schiffer, die Assccuradeure, die Wechselnotare,die Dispachcure, und doch kann das generelle Zeugnißvon Personen aus der einen Classe eine Üsance der an-dern Classe beweisen. Danach beurtheilt sich die Beweis-kraft'" der kaufmännischen Parcres in der gewöhnlichenForm" über die Existenz einer Handelsüsance. Daß die

8) Rechtsfälle I. S. 163183.

9) Puchta Bd. 2. S. 126146.

16) Busch Darstellung I. S. 613. Bcndcr engeres Handels-recht S. 421. 422.

11) Wir Unterschriebene erklären hiedurcb , daß ein Wechsel-Brief, welcher den 16. Febr. 1732. auf 8 Wochen nach «lowausgestellet ist, und den 12. April fällig geworden, den 23. dar-

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