Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
36
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Einleitung.

Aussage allgemein ohne Angabe einzelner Übuugsacte ist,nimmt ihrer Glaubwürdigkeit nichts, denn daraus folgtnoch nicht, daß dem Aussteller die wirkliche Übung gänz-lich, auch im Allgemeinen, unbekannt geblieben ist, undihm also die unmittelbare Kunde des Rechts nicht zuge-schrieben werden kann "; daß sie einfach schriftlich ist, wosie mündlich und beschworen seyn könnte, hindert die voll-kommene Glaubwürdigkeit derselben nicht'"; daß sie häu-fig, ja regelmäßig, nur von Freunden der Parthei herrührt,und leichtsinnig und unüberlegt abgegeben wird, und daßandere Pareres die Üsance leugnen, sind Umstände, welche,wenn sie im einzelnen Fall wirklich behauptet und dar-

aus, weil dieser der letzte Visorotioim-Tag gewesen, hat proto-stirot werden müssen, dieweil die in hiesiger Wechsel-Ordnungund deren 17 ^rtioulo benennte zwölf Visoiotions-Tage, inner-halb welchen zu protostiron ist, also genommen, und nach hiesi-ger llraxi gerechnet werden, daß der Verfalltag und die folgendeneils Tage die zwölf folgende Visorotions-Tage ausmachen, inner-halb welchen proloslirot werden müsse. Daß dieses also diehiesige vsanoo seye, solches haben wir mit eigenhändiger Unter-schrist zu bezeugen vhnermangeln wollen. Hamburg den 28. May1732. Nun folgen die Finnen von 19 Handlungshänsexn, undsodann: In toslinwnium subsoribo ot subsiAno roguisitrm Hain-buiAi cl. 39. Nuji 1732. sll. 8.). Nuxiiuilinn. ?rons. blot. llubl.daosnrous. Entnommen ans L'Estocq's Erläuterung desallgemeinen und preußischen Wechselrechts 1792. S. 196.

12) Puchta a. a. O. Bd. 2. S. 144. 115,

13) So nimmt man auch gar keinen Anstand, die uubeeidigteLiteratur unter Umständen für ausreichend beweisend zu halten.Anderer Meinung die früheren Auflagen mit Berufung aus Puchtaa. a. O. Bd. 2. S. 142. und den Grund, daß eine Bedingungder Glaubwürdigkeit bei Zeugen wie auch bei Sachverständigendie Beeidigung sei. Dieser Grund trifft hier nicht zu. Vgl.meine Einleitung in d. d. Pr. R. H. 52. 53.