H. 8. Rechtsquellen. Wissenschaftliches Handelsrecht. 37
gethan werden, vom Richter natürlich nicht unbeachtet zulassen sind, sie können die Glaubwürdigkeit des Pareregänzlich aufheben. Daher kann 3. die Existenz einerHandelsüsance auch aus einem Rechtssprichwort, welchesunter den Kaufleuten gegenwärtig gangbar ist, erkanntwerden, nur freilich bedeutet eiu solches dann wenig odergar nichts, wenn es, statt zu erklären, erklärt werden muß.
5- 8.
Die Rechtsquellen. Wissenschaftliches Handelsrecht.
Die Wissenschaft* ist eine Rechtsquelle. Sie stelltRechtssätze heraus, welche bis dahin fehlten, erzeugt alsoRecht. Diese Ncchtssätze werden gesunden und nachge-wiesen durch eiue wissenschaftliche Entwickelung, sie bildendas wissenschaftliche Recht. Für einen Rechtssatz, der ei-ner solchen inneren Begründung fähig ist, hat eine nackteeommunis opinio , ein sogenanntes Jnristenrecht, bei des-sen Aufstellung man nur Stimmen zählt, nicht Gründewägt, gar keine Bedeutung, mag man es auch mit demNamen: die herrschende Ansicht, die Meinung bewährterRechtslchrer, der angenommene Grundsatz, die lebendigeRechtsidee, u. dgl. belegen. Auch ist es irrig, wenn man,wie es wohl geschieht, ein Verhältniß aus bestimmtenGrundsätzen, und aus denselben ein anderes eben so be-urtheilt, und dann, statt zu sagen: dieselben Grundsätzeführen zu derselben Entscheidung, die eine Entscheidungdurch Berufung auf die Analogie der andern zu unter-stützen meint. Doch hat allerdings die Meinung angesc-
ch über das wissenschaftliche Neckt ausführlicher in meinerEinleitung in d. d. Pr. R. tz. 55—57. und tz. 58—65.