Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Einleitung.

hencr Juristen und der Gerichte, wenn sie keine Gründebeibringt, eine bedeutende Auetvrität, aber immer nur durchdie Vermuthung, daß sie richtige Gründe für sich habe,sie muß der bessern Einsicht weichen. Wenn die MeinungGründe beibringt, so kann sie geprüft werden, und esentscheidet nun nicht das Gewicht der Stimme, nur dasihrer Gründe. Das wissenschaftliche Recht ist einer inne-ren Begründung fähig, und verlangt sie, es ist construir-bar, deducirbar. Von einem construirten wissenschaftlichenRecht ist ein motivirtcs Gewohnheitsrecht zu unterscheiden,die Entwickelung eines Rechtssatzes reicht oft nicht aus zujenem, aber zu diesem. Die Wissenschaft findet nunRechtssätze aus rechtlichen und aus factischen Grund-lagen. 1. Ersteres ist der Fall, wenn sie aus deneinzelnen gesetzlichen oder gewohnheitlichen Nechtssätzenden höheren Rechtssatz, das Princip, findet, und wennsie aus seinem Nechtssatz seine Consequenzen zieht,ihn also in kleinere Rechtösätzc verkleinert, die seine An-wendbarkeit detailliren, also den Reichthum des Thatbe-standes, welchen er in sich schließt, darstellen. Die Ana-logie ist Consequenz aus dem Princip. Die Wissenschaftfindet hiernach Nechtssätze aus andern Nechtssätzen, ausRechtsgründen, entweder durch Abstraction oder durchDeduction. 2. Ferner findet die Wissenschaft Rechtssätzeaus factischen Grundlagen, aus der Natur der Sache,der Verhältnisse, der Institute, des Thatbestandes, alsoaus dem Factischen. Aus diesem folgt ein Rechtssatz zu-weilen mit Nothwendigkeit. Zu diesem Factischen gehörtinsbesondere der Wille und der Zweck und das Verfah-ren der Contrahentcn bei einem Vertrag, überhaupt derInteressenten bei einem Rechtsgeschäft. Nicht der beson-dere Wille (Zlveck, Verfahren) Einzelner, sondern dex all-