Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
39
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tz. 8. Rechtsquellen, Wissenschaftliches Handelsrecht.

gemeine Wille der Gesammtheit, der eben das ausmacht,was, wie man es ausdrückt^ die Natur der Sache,das Wesen der Verhältnisse, mit sich bringt. Ein großerTheil des Handelsrechts besteht ans solchen aus der Na-tur der Sache folgenden Rechtssätzen. Das wissen-schaftliche Recht ist zwar nicht nothwendig, aber doch fastausnahmslos ein Recht der Juristen in dem Sinn, daßes fast nur Rechtskundige von Beruf sind, welche esherausstellen, auch pflegt, wenn NichtjUristen ausnahms-weise versuchen, Rechtssätze und Rechtsinstitute zu coNstrui-ren, die'Entwickelung, wie das Resultat nicht befriedigendauszufallen. Die Nichtfuristen leisten unter im Übrigengleichen Voraussetzungen regelmäßig noch weniger, als dieschlechten Juristen von Beruf. Dies gilt auch von demHandelsrecht, weil es mit allem übrigen Recht im Zu-sammenhang steht. Die Kaufleute, überhaupt die Han-deltreibenden^, entbehren einer zusammenhängenden Rechts-kenntniß. Niemand kennt aber natürlich besser als siedas Kaufmännische der Verhältnisse, däs ganze Handels-wesen, den ganzen Thatbestand des Handels. DieseKenntniß ist dem Juristen für die Entwickelung des Han-delsrechts theilweise unentbehrlich, er kaun sie, soweit siees ist, leichter erwerben, als der Kaufmann eine ausrei-chende Rechtskenutniß erlangen kann. Der Jurist kaNndemnach der Belehrung des Kaufmanns nicht entbehren,

1) Man nennt dies nicht selten den guten Glauben, Treuund Glauben. Vgl. z. B. Busch Darstellung der Handlung.Bd. 1. S. 608. 609. K. 6. Nicht zu verwechseln mit dem gu-ten Glauben in dem Sinn des concreten Willens bestimmterContrahenten. Vgl. unten tz. 57. Note 19. *.

2) Unter dem Kaufmann sind im Verlauf dieses tz. überhauptdie Handeltreibenden verstanden.