Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
40
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Einleitung.

ciue Belehrung, welche vollständiger und zusammenhängen-der und richtiger auf vielfache andere Art, als durch dieSitzungen gemischter Handelsgerichte, welche aber deswe-gen nicht zu verwerfen sind, zu erlangen steht. Der Kauf-mann hält aber auch zum Rechtsspruch nicht selten sichganz befähigt. Was aber der Kaufmann im Gefühlüberwiegender Sachkenntniß mit bestechender Zuversichtvon der Natur der Sache, von zweifelloser Absicht derContrahenten, von alter unerschütterlicher Handelsüsanccspricht, darf der Jurist nicht zu willig und gläubig, undnicht ohne Prüfung aufnehmen. Der Tact eines« verstän-digen, bewanderten Geschäftsmannes trifft freilich oft si-cherer das Rechte, als eine juristische Expofition ohne Fun-dament und Halt, und seine Stimme ist ein gewichtigesZeugniß. Aber dem Juristen bleibt, wenn der Geschäfts-mann lehrt, immer die Aufgabe, daß er mißtrauisch dasZusammengefaßte zergliedere, das Vereinzelte in die gehö-rige Beziehung setze, die fehlenden Gründe erforsche undergänze, die gegebenen juristisch auffasse, abrunde, erwei-tere, das Zufällige, Gewöhnliche von dem sondere, wasnothwendig, und die äußere Erfcheiuung von dem, wasdas wahre Wesen ist. Das Handelswesen gehört demBeruf des Kaufmanns, das Handelsrecht dem Beruf desJuristen an

5. ö.

Verhältniß verschiedener Ncchtssatze zu einander.

Der Vorrang einer Nechtsqnclle vor einer andern,

3) Vgl. auch Ässer: Bemerkungen über die Handelsgerichte,in der Zeitschrift für N. W. und Gg. des Auslandes Bd. U.1837. Nr. XXIX. S. 451465.